Der Autor unterscheidet zwischen dem erbrechtlich wirkenden Erbverzicht iSd § 551 ABGB und einer bloß schuldrechtlich wirkenden Verpflichtung gegenüber dem Erblasser oder einem Dritten, das Erbe auszuschlagen. Abweichend von der hA geht er davon aus, dass auch in einer noch zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber einem Dritten eingegangenen Ausschlagungsverpflichtung keine - gem § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtige - Veräußerung einer erhofften Erbschaft liegt. Weiters plädiert er dafür, das in § 551 ABGB für den Erbverzicht vorgesehene Formerfordernis (Notariatsakt oder gerichtliche Beurkundung) analog auf Erbausschlagungsvereinbarungen anzuwenden, unabhängig davon, mit wem diese getroffen werden.