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Internationale Zuständigkeit bei Produkthaftung

RechtsprechungInternationalZak 2014/67Zak 2014, 39 Heft 2 v. 28.1.2014

EuGVVO: Art 5 Nr 3

PHG: § 1

Ansprüche aus Produkthaftung können am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) geltend gemacht werden, der sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung besteht. Als Handlungsort ist bei der Produkthaftung der Ort der Herstellung des Produkts anzusehen.

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