ABGB: §§ 1304, 1311
KDV: § 58 Abs 1 Z 2 lit a, § 62 Abs 4
Zur Kollision auf der engen und unübersichtlichen Straße kam es, weil der Pkw-Lenker - anders als der Lenker des entgegenkommenden Traktorgespanns - das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht nicht einhielt. Der Traktorlenker überschritt zwar mit 25 km/h die aufgrund des nicht zugelassenen Anhängers geltende Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h (§ 58 Abs 1 Z 2 lit a aa KDV) und der Unfall wäre bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit vermeidbar gewesen. Dies ist aber bei der Verschuldensteilung schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs der verletzten Norm mit dem Schaden außer Acht zu lassen, wenn der Anhänger alle in § 62 Abs 4 KDV vorgesehenen sicherheitstechnischen Anforderungen für die Anhebung der Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h erfüllte und lediglich wegen des Fehlens des Herstellerschildes und der Geschwindigkeitsaufschrift der Beschränkung von 10 km/h unterlag.