ABGB: §§ 440, 1295 Abs 1
ZPO: § 405
Nach der Doppelveräußerung einer Liegenschaft kann der Erstkäufer vom Zweitkäufer, der ihm bei der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch zuvorgekommen ist, im Rahmen des Schadenersatzes als Naturalrestitution die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der Zweitkäufer das früher entstandene Forderungsrecht kannte oder - im Fall der Verstärkung durch Besitz - bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen. Die Schlechtgläubigkeit bzw Fahrlässigkeit des Zweitkäufers erst im Zeitpunkt der Verbücherung reicht für seine Haftung aus.