ABGB: §§ 1111, 1489
Vertragliche Schadenersatzansprüche des Bestandgebers für die Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandobjekts müssen gem § 1111 S 2 ABGB innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr ab Rückstellung gerichtlich geltend gemacht werden.