EheG: § 55a Abs 2, § 69a Abs 1, § 72
ABGB: § 1220
§ 72 EheG, nach dem Scheidungsunterhalt rückwirkend erst ab Rechtshängigkeit oder Verzug des Unterhaltspflichtigen gefordert werden kann, ist auch im Fall von Unterhaltsleistungen anzuwenden, die gem § 55a Abs 2 EheG im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung vereinbart worden und iSd § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sind.