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Scheidungsunterhalt - rückwirkende Geltendmachung einer Erhöhung, Berücksichtigung einer Ausstattung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/47Zak 2014, 33 Heft 2 v. 28.1.2014

EheG: § 55a Abs 2, § 69a Abs 1, § 72

ABGB: § 1220

§ 72 EheG, nach dem Scheidungsunterhalt rückwirkend erst ab Rechtshängigkeit oder Verzug des Unterhaltspflichtigen gefordert werden kann, ist auch im Fall von Unterhaltsleistungen anzuwenden, die gem § 55a Abs 2 EheG im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung vereinbart worden und iSd § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sind.

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