EheG: §§ 49, 60
Das überwiegende Verschulden einer Seite an der Scheidung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn es erheblich schwerer wiegt und das Verhalten der anderen Seite demgegenüber fast völlig in den Hintergrund tritt.
EheG: §§ 49, 60
Das überwiegende Verschulden einer Seite an der Scheidung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn es erheblich schwerer wiegt und das Verhalten der anderen Seite demgegenüber fast völlig in den Hintergrund tritt.