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Einstellung der Unterhaltsvorschüsse während des Präsenz- oder Zivildienstes des Unterhaltspflichtigen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/45Zak 2014, 32 Heft 2 v. 28.1.2014

UVG: § 20 Abs 1 Z 4 lit a

Die Unterhaltsvorschüsse sind analog § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG (auch rückwirkend) für jene Zeiträume einzustellen, in denen das Kind während des Präsenz- oder Zivildienstes des geldunterhaltspflichtigen Elternteils Familienunterhalt nach dem HGG direkt ausbezahlt erhält.

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