UVG: §§ 1, 7 Abs 1 Z 1
EheG: § 69a Abs 1
Titelvorschüsse werden nur auf das gesetzliche Unterhaltsausmaß, nicht jedoch auf freiwillig übernommene höhere Unterhaltsverpflichtungen gewährt. Dass solche Unterhaltsleistungen an das Kind im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung der Ehe seiner Eltern vereinbart wurden, kann daran nichts ändern, weil § 69a Abs 1 EheG, der den vereinbarten Unterhalt grundsätzlich dem gesetzlichen gleichstellt, nur für den Scheidungsunterhalt gilt.