Nach EuGH C-339/07 , Seagon/Deko Marty Belgium = Zak 2009/108, 78 (Neumayr) ist jener Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch dann nach der EuInsVO 1346/2000 für eine Insolvenzanfechtungsklage international zuständig, wenn der Anfechtungsgegner seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. In der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung C-328/12 , Schmid/Hertel hielt der EuGH ergänzend fest, dass die Zuständigkeitsfrage in gleicher Weise zu lösen ist, wenn der Wohnsitz des Anfechtungsgegners in einem Drittstaat liegt.