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Internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen

In aller KürzeZak 2014/36Zak 2014, 22 Heft 2 v. 28.1.2014

Nach EuGH C-339/07 , Seagon/Deko Marty Belgium = Zak 2009/108, 78 (Neumayr) ist jener Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch dann nach der EuInsVO 1346/2000 für eine Insolvenzanfechtungsklage international zuständig, wenn der Anfechtungsgegner seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. In der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung C-328/12 , Schmid/Hertel hielt der EuGH ergänzend fest, dass die Zuständigkeitsfrage in gleicher Weise zu lösen ist, wenn der Wohnsitz des Anfechtungsgegners in einem Drittstaat liegt.

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