Der OGH hat die in Mietvertrags-AGB vorgesehene Verpflichtung des Mieters, das Mietobjekt auch dann vor Rückgabe ausmalen zu lassen, wenn lediglich eine normale Abnützung vorliegt, in 2 Ob 215/10x = Zak 2012/217, 112 als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Die Autoren gehen der Frage nach, ob die Unwirksamkeit einer solchen Klausel dadurch vermieden werden kann, dass dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrags die Wahl zwischen einer Vertragsvariante mit dem regulären (höchstzulässigen) Mietzins ohne Ausmalklausel und einer Variante mit Ausmalverpflichtung und vermindertem Mietzins gegeben wird. Sie bejahen dies unter der Voraussetzung, dass zwischen diesen Varianten aus Sicht des Mieters annähernd Kostengleichheit besteht, wobei die Einrechnung eines gewissen Risikoausgleichs zugunsten des Vermieters in Hinblick auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht schade. Als Berechnungszeitraum für die Kostengleichheit könne bei befristeten Mietverhältnissen die Vertragslaufzeit, bei unbefristeten Mietverhältnissen deren durchschnittliche Laufzeit oder die durchschnittliche Lebensdauer eines Wandanstrichs (sieben Jahre) herangezogen werden. Aber auch eine kürzere Periodenzuordnung komme in Betracht.