ZPO: §§ 17, 18
Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse am Beitritt konkret anzuführen und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nur aus von ihm vorgebrachten Umständen abgeleitet werden.
ZPO: §§ 17, 18
Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse am Beitritt konkret anzuführen und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nur aus von ihm vorgebrachten Umständen abgeleitet werden.