ABGB: §§ 914, 1318
Bei der Wohnungsinhaberhaftung nach § 1318 ABGB handelt es sich um keine reine Erfolgshaftung. Gerade die Haftung für Wasserschäden setzt objektive Hinweise auf eine mögliche Gefahr voraus.
Wer eine Wohnung in generalsaniertem Zustand übernimmt, muss auch aus objektiver Sicht nicht von vornherein damit rechnen, dass der vorhandene Wasserboiler mit ungeeigneten Dübeln an der Wand befestigt ist. Eine Haftung nach § 1318 ABGB für Wasserschäden, die beim überraschenden Absturz und Auslaufen des Boilers in der unterhalb gelegenen Nachbarwohnung verursacht wurden, besteht daher nicht.