ABGB: § 1489
Im Fall eines Ersatzanspruchs für einen Schaden, der in Zusammenhang mit einer behördlichen Entscheidung entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zwingend erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu laufen, in dem die Entscheidung bekämpft wird. Die Frist kann früher starten, wenn schon während des Verfahrens von gesicherten Verfahrensergebnissen auszugehen ist.