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Fehlerhafte Berechnung der kapitalisierten Zinsen in der Exekutionsbewilligung

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2014/797Zak 2014, 419 Heft 21 v. 25.11.2014

EO: § 63

ZPO: §§ 411, 419

Nur die notwendigen Angaben in der Exekutionsbewilligung iSd § 63 EO können von deren Rechtskraft erfasst sein. Die Kapitalisierung der Zinsen zählt nicht dazu. Eine fehlerhafte Berechnung der kapitalisierten Zinsen kann die Parteien außerdem schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil die Exekutionsbewilligung keinen Einfluss auf den Inhalt des betriebenen Anspruchs haben kann, für den allein der Exekutionstitel maßgeblich ist. Ein Antrag auf Berichtigung des Fehlers kann daher schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg haben.

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