Nach 1 Ob 210/12g = Zak 2013/622, 340 ist eine den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG bzw des § 29 ZaDiG entsprechende Zustimmungsfiktion in AGB wegen Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, wenn sie allgemein formuliert ist und keine inhaltlichen Schranken für die auf diesem Weg erreichbaren Vertragsänderungen setzt. Der Autor wendet sich zum einen gegen diese Beurteilung. Zum anderen vertritt er die Auffassung, dass sich die Aussage des OGH lediglich auf den Fall der Änderung von Leistung und Gegenleistung bezieht, während Erklärungsfiktionen bezüglich anderer Vertragsänderungen auch ohne Eingrenzung zulässig sind. Wie eine Zustimmungsfiktion zur Änderung der Hauptpunkte des Vertrags rechtskonform gestaltet werden könnte, habe der Gerichtshof offen gelassen. Wesentlich sei die Bindung an sachgerechte, objektive Indikatoren und allenfalls auch an absolute Grenzen.