Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) auf das Arzthaftungsrecht. § 13 Abs 7 GesundheitstelematikG 2012 führt explizit zwei Fälle an, in denen der Arzt nicht zur Ermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet ist (technische Unmöglichkeit, Gefahr im Verzug). Nach Ansicht des Autors lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Konsultation von ELGA vor jeder Behandlung in allen anderen Fällen zur ärztlichen Sorgfaltspflicht zählt. Ob eine Nachforschungspflicht besteht, richte sich nach den allgemeinen ärztlichen Berufspflichten und dem Behandlungsvertrag. Der Arzt könne sich grundsätzlich weiterhin auf Angaben seines Patienten über behandlungsrelevante Umstände verlassen und habe nur dann weitere Nachforschungen anzustellen, wenn er erkennen kann, dass diese Informationen falsch oder ergänzungsbedürftig sind. Allerdings verschiebe sich der Sorgfaltsmaßstab durch ELGA insofern, als die Überprüfung von Patientenangaben nun einfacher, rascher und verlässlicher als bisher erfolgen könne und somit auch eher von den ärztlichen Pflichten umfasst sei.