Der Aufwand für die "regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung" zählt gem § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu den Betriebskosten. Mit einem Teil der Rsp (zB LGZ Wien MietSlg 37.364; konträr LGZ Wien MietSlg 55.314) vertritt der Autor die Ansicht, dass nicht nur Kehrkosten (Reinigungskosten) im engeren Sinn, sondern auch Aufwendungen für regelmäßig vorgesehene Überprüfungen unter diesen Betriebskostenposten fallen. Als Betriebskosten verrechenbar seien daher insb auch jene Kosten, die für die gem § 15a Abs 1 Wr Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und KlimaanlagenG mindestens einmal jährlich durchzuführende Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr von Feuerungsanlagen aufgewendet werden.