Mit der Gefahr, dass pflegebedürftige Personen zu letztwilligen Verfügungen zugunsten des Heims oder von Betreuungspersonen gedrängt werden, befassen sich nach Darstellung des Autors bisher konkret nur Heimrechte der Länder, dies jedoch in ganz unterschiedlicher Weise. Während es in der Steiermark und im Burgenland gar keine Regelungen gebe, seien in den anderen Bundesländern unmittelbare oder über die Festlegung eines zwingenden Vertragsinhalts bzw über das Dienstrecht wirkende Vermögensannahmeverbote vorgesehen, die unterschiedliche Rechtsfolgen hätten und zum Teil lückenhaft seien. Der Autor spricht sich für eine bundeseinheitliche Regelung im Erbrecht aus. Um der Gefahr der Fremdbestimmung nicht durch den Ausschluss der Selbstbestimmung zu begegnen, sei ein Annahmeverbot abzulehnen. Zu bevorzugen wäre es, letztwillige Verfügungen zugunsten von Pflegeeinrichtungen und Betreuern an die Form der offenen notariellen oder gerichtlichen Beurkundung zu binden.