ZPO: § 222 Abs 1, §§ 534, 538
Von der Fristenhemmung im Sommer und Winter gem § 222 ZPO sind nur Rechtsmittelfristen im eigentlichen Sinn erfasst. Die vierwöchige Frist für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage wird nicht gehemmt.
Wenn die Partei von neuen Tatsachen oder Beweismitteln durch eine Zeugenaussage in einer in ihrer Anwesenheit durchgeführten Gerichtsverhandlung Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist für die Wiederaufnahmeklage spätestens an dem der Verhandlung folgenden Werktag zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Verhandlungsprotokolls kommt es nicht an.