ABGB: §§ 870, 874, 1295 Abs 1, § 1304
Dem Verkäufer eines unbebauten Baugrundstücks ist Arglist vorzuwerfen, wenn er sein Wissen, dass es sich um kontaminierten Grund mit sehr geringer Bodenpressung (ehemalige Mülldeponie) handelt, vor Vertragsabschluss nicht mit dem Käufer geteilt hat. Neben irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung kann der listig ir-