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Listige Irreführung durch Verschweigen von Kontaminationen (I)

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/20Zak 2014, 17 Heft 1 v. 15.1.2014

ABGB: §§ 870, 872

Das vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen kann eine listige Irreführung darstellen, sofern eine Aufklärungspflicht bestand. Dies ist nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu beurteilen. Über Altlasten auf der Kaufliegenschaft hat der Verkäufer zumindest dann aufzuklären, wenn der Kaufinteressent diesbezüglich nachfragt.

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