ABGB: §§ 870, 872
Das vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen kann eine listige Irreführung darstellen, sofern eine Aufklärungspflicht bestand. Dies ist nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu beurteilen. Über Altlasten auf der Kaufliegenschaft hat der Verkäufer zumindest dann aufzuklären, wenn der Kaufinteressent diesbezüglich nachfragt.