EheG § 95
ZPO: §§ 411, 483a
Die einjährige Präklusivfrist des § 95 EheG für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs läuft ab der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, die eintritt, wenn das Scheidungsurteil innerhalb der Berufungsfrist nicht oder nur hinsichtlich des Verschuldensausspruchs angefochten wird.