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Beginn der Präklusivfrist für den Aufteilungsantrag

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/15Zak 2014, 15 Heft 1 v. 15.1.2014

EheG § 95

ZPO: §§ 411, 483a

Die einjährige Präklusivfrist des § 95 EheG für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs läuft ab der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, die eintritt, wenn das Scheidungsurteil innerhalb der Berufungsfrist nicht oder nur hinsichtlich des Verschuldensausspruchs angefochten wird.

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