EheG: §§ 49, 60 Abs 2
ABGB § 16
Eine systematische, verdeckte und identifizierende technische Überwachung des untreuen Ehegatten (hier: durch ein verstecktes Tonbandgerät) kann in Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in dessen Persönlichkeitsrecht nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich ausnahmsweise um das schonendste bzw einzig mögliche Mittel zur Beschaffung von Beweisen für den Ehebruch handelt. Ansonsten stellt diese Überwachungsmaßnahme selbst eine Eheverfehlung dar.