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Haftung des Beladers gegenüber dem Fahrer wegen ungenügender Ladungssicherung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/720Zak 2014, 377 Heft 19 v. 28.10.2014

ABGB: §§ 1304, 1311

KFG: § 101

Die in § 101 Abs 1 lit e KFG geregelte Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kfz oder Anhängers trifft neben dem Zulassungsbesitzer und dem Fahrzeuglenker kumulativ auch einen Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs 1a KFG. Darunter ist eine Person zu verstehen, die die Beladung vornimmt und den Beladungsvorgang gestalten kann (hier: Fleischhändler, der die Verladung der gekauften Schweinehälften in den Lkw des Käufers übernommen hat).

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