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Keine Erfüllungsgehilfenhaftung des Arztes für Fehler des Hausbesorgers bei der Verkehrssicherung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/721Zak 2014, 377 Heft 19 v. 28.10.2014

ABGB: § 1313a

ZPO: § 500 Abs 3

Der Arzt muss dem Patienten nicht aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB für Fehler einstehen, die dem Hausbesorger, der vom Ordinationsvermieter beauftragt worden ist, bei der Verkehrssicherung auf den Zugangswegen zur Ordination unterlaufen sind (hier: Glatteisunfall im Innenhof des Miethauses). Grundvoraussetzung der Erfüllungsgehilfenhaftung ist nämlich, dass der Vertragspartner des Geschädigten die Tätigkeit des Schädigers im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbst veranlasst hat.

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