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Ordnungsstrafe wegen Bezeichnung einer Entscheidung als Pamphlet

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/569Zak 2014, 299 Heft 15 v. 26.8.2014

ZPO: § 86

Sowohl die Bezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung als Pamphlet als auch der Vorwurf, ein Gerichtsbeschluss enthalte "sinnlose und unsinnige Ausführungen", sind in einem Schriftsatz als beleidigende Ausfälle iSd § 86 ZPO zu werten, für die eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann.

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