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Negativer Kompetenzkonflikt erst nach Rechtskraft der Zuständigkeitsentscheidungen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/568Zak 2014, 298 Heft 15 v. 26.8.2014

JN: § 47

RpflG: § 16 Abs 2

Ein negativer Kompetenzkonflikt, der gem § 47 JN vom übergeordneten Gericht zu entscheiden ist, liegt erst dann vor, wenn die Beschlüsse, mit denen die konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, rechtskräftig sind. Im Fall einer verfrühten Vorlage (hier: weil noch keine Zustellung an die Parteien erfolgt ist) hat das übergeordnete Gericht einen Rückleitungsbeschluss zu fassen.

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