ABGB: §§ 922, 933a, 1295 Abs 1, § 1299
Der Auftraggeber eines Sachverständigengutachtens hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf ein bestimmtes Resultat. Dass ein nach den Regeln der Wissenschaft erstelltes Bewertungsgutachten nicht dem von ihm gewünschten Ergebnis entspricht, kann daher keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Gutachter auslösen.