NWG: § 1
Im Fall einer Almhütte im alpinen Gelände, die ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt wird, stellt ein Fußweg eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz dar. Die Einräumung eines Notwegerechts über eine befahrbare Route kommt daher nicht in Betracht.