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Sachverständigengutachten - kein Anspruch des Auftraggebers auf ein bestimmtes Ergebnis

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/432Zak 2014, 237 Heft 12 v. 1.7.2014

ABGB: §§ 922, 933a, 1295 Abs 1, § 1299

Der Auftraggeber eines Sachverständigengutachtens hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf ein bestimmtes Resultat. Dass ein nach den Regeln der Wissenschaft erstelltes Bewertungsgutachten nicht dem von ihm gewünschten Ergebnis entspricht, kann daher keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Gutachter auslösen.

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