ABGB: §§ 481, 526
Wenn der Eigentümer von zwei Liegenschaften, die offenkundig in einer herrschenden und dienenden Beziehung stehen, eine dieser Liegenschaften veräußert, entsteht nach der Rsp durch den Übertragungsakt auch ohne Vereinbarung eine außerbücherliche Dienstbarkeit. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer beide Liegenschaften an unterschiedliche Personen veräußert.