In dem Zurückweisungsbeschluss 1 Ob 65/14m wies der OGH darauf hin, dass die Verjährungsfrage mit einem Zwischenurteil zur Verjährung iSd § 393a ZPO nur verneint, nicht aber bejaht werden kann. Wenn ein eingeklagter Anspruch verjährt ist, sei ein abweisendes (Teil-)Urteil über das Klagebegehren zu fällen.