§ 65 Abs 2 EO nennt einige Beschlüsse im Exekutionsverfahren, die von der in § 517 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO vorgesehenen Bagatellgrenze von 2.700 € für die Rekurszulässigkeit ausgenommen sind. In der Rs 3 R 47/14t vertrat das LG Klagenfurt die Auffassung, dass diese Aufzählung taxativ ist. Ein im Rahmen einer Forderungsexekution ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung von Forderungen iSd § 292 EO sei nicht erfasst und könne daher nur dann angefochten werden, wenn der Wert des betriebenen Anspruchs die genannte Grenze übersteigt.