ABGB: § 190 Abs 3, § 231 (≈ § 140 alt)
Das Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ist mit dem KindNamRÄG 2013 (§ 190 Abs 3 ABGB) nur für Unterhaltsvereinbarungen entfallen, die vor Gericht geschlossen worden sind. Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen sind weiter genehmigungspflichtig.