ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298
AHG: § 1
Der Auftrag einer Gemeinde zum Betrieb einer Altstoffsammelstelle entfaltet Schutzwirkungen zugunsten der Gemeindebürger, die die Sammelstelle aufsuchen. Der Betreiber haftet daher auf vertraglicher Grundlage für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.