ABGB: § 1425
Hinsichtlich der Ausfolgungsbedingungen stellt sich im Ausfolgungsverfahren lediglich die Frage, ob diese erfüllt sind. Das Gericht kann die vom Erleger aufgestellten Bedingungen weder auf ihre Berechtigung prüfen noch abändern.
ABGB: § 1425
Hinsichtlich der Ausfolgungsbedingungen stellt sich im Ausfolgungsverfahren lediglich die Frage, ob diese erfüllt sind. Das Gericht kann die vom Erleger aufgestellten Bedingungen weder auf ihre Berechtigung prüfen noch abändern.