ABGB: § 935
Wer von vornherein davon ausgeht, unter dem halben wahren Wert zu verkaufen, kann den Vertrag nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten, wenn sich nachträglich eine noch größere Wertabweichung herausstellt.
ABGB: § 935
Wer von vornherein davon ausgeht, unter dem halben wahren Wert zu verkaufen, kann den Vertrag nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten, wenn sich nachträglich eine noch größere Wertabweichung herausstellt.