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Keine Abänderung der Ausfolgungsbedingungen im Ausfolgungsverfahren

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/366Zak 2014, 197 Heft 10 v. 4.6.2014

ABGB: § 1425

Hinsichtlich der Ausfolgungsbedingungen stellt sich im Ausfolgungsverfahren lediglich die Frage, ob diese erfüllt sind. Das Gericht kann die vom Erleger aufgestellten Bedingungen weder auf ihre Berechtigung prüfen noch abändern.

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