GBG: § 94 Abs 1
ERV: § 1 Abs 1a, § 10 Abs 2
Die Staatsangehörigkeit des Erwerbers kann im Grundbuchverfahren nicht nur mittels eines Staatsbürgerschaftsnachweises, sondern auch durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Reisepasses nachgewiesen werden. Die elektronische Übermittlung hat gem § 10 Abs 2 ERV durch Einstellung der beglaubigten Kopie in ein Urkundenarchiv iSd § 91c GOG sowie die Bekanntgabe der Zugangsdaten zu erfolgen. Die Übersendung als PDF-Anhang reicht nicht aus.