GBG: § 94 Abs 1
ABGB: § 938
Die Staatsangehörigkeit des Erwerbers kann im Grundbuchverfahren nicht nur durch Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises, sondern auch mittels des Reisepasses nachgewiesen werden. Es genügt, dass der Notar in dem über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Notariatsakt die Einsichtnahme in den Reisepass und dessen maßgeblichen Inhalt bestätigt.