ABGB: §§ 484, 492, 523
Dem Servitutsberechtigten, der sein Recht durch die Änderung der Bewirtschaftungsart der herrschenden Liegenschaft unzulässig erweitert hat, kann nicht jegliche Nutzung der dienenden Liegenschaft im Rahmen der neuen Bewirtschaftung, sondern lediglich die dadurch entstehende Mehrbelastung untersagt werden.