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Verfahrenshilfe - Inhalt des Nachzahlungsbeschlusses

In aller KürzeZak 2014/350Zak 2014, 182 Heft 10 v. 4.6.2014

In den Rs 4 R 166/13p und 4 R 61/13x vertrat das OLG Innsbruck die Auffassung, dass der Beschluss, die Verfahrenshilfe genießende Partei gem § 71 ZPO zur Nachzahlung zu verpflichten, sich nicht auf einen allgemeinen Ausspruch beschränken darf, sondern einen vollstreckbaren Leistungsbefehl enthalten muss, der in Hinblick auf die in § 71 Abs 2 ZPO vorgegebene Rangfolge zwischen den Verfahrenshilfearten differenziert und grundsätzlich auch die Höhe der nachzuzahlenden Beträge festsetzt. Lediglich bei nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO gestundeten Gebühren, die im Verwaltungsweg einzubringen sind, könne die Nachzahlungspflicht nur dem Grunde nach ausgesprochen werden; auch hier erscheine es jedoch zweckmäßig, die vom Kostenbeamten zu bestimmende Höhe bereits im Nachzahlungsbeschluss darzustellen.

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