Wenn die Verfahrenshilfeleistungen genießende Partei von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten und bislang keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt wurde, ist der Beschluss, sie gem § 71 ZPO zur Nachzahlung zu verpflichten, nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 221/13a) nicht der Partei selbst, sondern iSd § 93 ZPO dem Rechtsanwalt zuzustellen. Die gegenteilige Rsp (zB LGZ Wien 45 R 419/04g = EFSlg 108.894) und Lit (zB Fucik in Rechberger, ZPO3 § 71 Rz 2) sei nicht begründet. Abweichendes könnte lediglich im Fall der Vertretung durch einen Verfahrenshilfeanwalt gelten. Um die Frist für die Auferlegung der Nachzahlungspflicht zu wahren, müsse innerhalb von drei Jahren nach Verfahrensabschluss nicht nur der Nachzahlungsbeschluss gefasst und zur Ausfertigung übergeben, sondern auch die Zustellung an den richtigen Empfänger verfügt werden. Dass die Zustellung erst nach Fristablauf erfolgt, schade aber nicht (siehe auch OLG Innsbruck 4 R 8/08w = Zak 2008/134, 78).