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Zulässige Bindungsdauer bei einem Fitnessstudiovertrag

In aller KürzeZak 2014/347Zak 2014, 182 Heft 10 v. 4.6.2014

Nach 9 Ob 69/11d = Zak 2012/599, 315 fällt ein Fitnessstudiovertrag nicht in den Anwendungsbereich des § 15 KSchG (Rücktrittsrecht bei bestimmten Langzeitverträgen über wiederkehrende Leistungen), weil mögliche werkvertragliche Elemente gegenüber den miet- oder dienstvertraglichen Komponenten nur eine untergeordnete Rolle spielen. In der E 5 Ob 205/13b schrieb der OGH diese Rsp fort und hielt ergänzend fest, dass im Fall von Dauerschuldverhältnissen, die nicht direkt unter § 15 KSchG fallen, weder eine analoge Anwendung dieser Bestimmung in Betracht kommt, noch deren Wertungen zur Beurteilung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG oder des § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, herangezogen werden können. Konkret ging es um eine Klausel in einem unbefristet geschlossenen Fitnessstudiovertrag, die die Kündigungsmöglichkeiten des Kunden nach dem Vorbild des § 15 KSchG dahin beschränkte, dass erstmals nach Ablauf eines Jahres und dann zu jedem halben Jahr unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Der OGH sah darin keinen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB, weil die speziellen Trainingsgeräte von den Kunden nur unter Aufsicht eines Trainers benützt werden dürfen und eine längere Bindung daher in Hinblick auf die Kosten der notwendigen Personalvorsorge sachlich gerechtfertigt erscheint.

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