Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und weiterer Voraussetzungen kann die Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls gem Art 20 Abs 1 lit b oder Art 20 Abs 2 EuMahnVO auch nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragt werden. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des HG Wien hat der EuGH in der Rs C-324/12 , Novontech-Zala/Logicdata klargestellt, dass ein Fehler eines Rechtsvertreters, der die Einspruchsfrist falsch berechnet und den Einspruch deshalb verspätet eingebracht hat, jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der eine nachträgliche Prüfung des Zahlungsbefehls rechtfertigen könnte.