Mit dem Erk G 78/12 = Zak 2013/43, 26 hat der VfGH einen Verweis in § 500 Abs 3 ZPO, aufgrund dessen die Rechtsmittelzulässigkeit bei einem Streit über eine Liegenschaft bezüglich der Wertgrenzen nach dem dreifachen Einheitswert zu beurteilen war, ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben. Dies begründete der VfGH damit, dass der Einheitswert wegen der unterlassenen Anpassungen in keiner vorhersehbaren Beziehung zum Verkehrswert mehr steht, der bei anderen Streitigkeiten herangezogen wird. Aus Anlass dieser Entscheidung weist der Autor auf weitere zivilverfahrensrechtliche Regelungen hin, die auf den sachlich nicht mehr aussagekräftigen Einheitswert Bezug nehmen und daher verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen (§ 60 Abs 2 JN, § 167 Abs 2 AußStrG sowie § 222 Abs 4 EO).