Wenn es um hohe Schadenssummen geht, kommt dem Gedanken des Ausschlusses einer Existenzgefährdung nach Ansicht der Autorin die zentrale Rolle bei der Mäßigung der Schadenersatzpflicht des Dienstnehmers nach dem DHG zu (vgl jüngst 8 ObA 24/12f = Zak 2012/578, 302). Auch bei grober Fahrlässigkeit müsse der Schadenersatz auf einen Betrag gemäßigt werden, den der Dienstnehmer in angemessener Zeit aus seinem Einkommen leisten kann, ohne dadurch seine Existenz oder die Existenz unterhaltsberechtigter Personen zu gefährden. Das Vermögen des Dienstnehmers sei bei der Prüfung der Existenzgefährdung nicht zu berücksichtigen. Entscheidungsveröffentlichungen, die als Mäßigungsrichtwerte die Ersatzquote vom Schaden in den Mittelpunkt rücken, würden ein falsches Bild vermitteln. Nicht das Verhältnis von Schaden und zu ersetzendem Betrag, sondern das Verhältnis des Letzteren zum Einkommen des Dienstnehmers sei relevant. Um die in der Rsp derzeit fehlende Vorhersehbarkeit des Mäßigungsergebnisses und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte zur Ermittlung der gemäßigten Ersatzpflicht auf den pfändbaren Teil des Einkommens abgestellt werden - multipliziert mit einer bestimmten Anzahl von Monaten, die nach den Mäßigungskriterien des § 2 DHG festgelegt werden könne.